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Schulelternrat 2022/23

 

1a

Frau Fricke

1.

Rudak

Swetlana

2.

Imisci

Kristina

1b

Frau Henken

1.

Kramer

Jana

2.

Neumann

Manfred

2a

Frau Pollmann

1.

Fugel

Nina

2.

Wolf

Mario

2b

Herr Gill

1.

Kramer

Birgit

2.

Wessels

Miriam

3a

Frau Deeken

1.

Bötel

Cornelia

2.

Völz

Andrea

3b

Frau Henken

1.

Tepe

Tanja

2.

Tütjer

Ramona

4a

Frau Grawunder

1.

Janßen

Kerstin

2.

Lehmann

Anna

4b

Frau Bieling

1.

Schönbächler

Vanessa

2.

Immer

Rita

 

 

Elternratsvorsitzende:          Cornelia Bötel

Stellv. Vorsitzende:                Nina Fugel

 

 

Vertreter der Gesamtkonferenz: 

Tanja Tepe, Miriam Wessels, Kerstin Janßen, Swetlana Rudak

 

 

Der Schulelternrat(§ 90, § 94 NSchG) wird nicht gewählt, sondern aus den Vorsitzenden der Klassenelternschaften gebildet. Nach § 90 NSchG - Regelung durch besondere Ordnung - kann der Schulelternrat u.a. beschließen, dass dem Schulelternrat zusätzlich zu den Vorsitzenden der Klassenelternschaften oder an deren Stelle ihre Stellvertreter angehören. Diese haben dann selbstverständlich auch Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Ein entsprechender Beschluss des Schulelternrates sollte dann auch Bestandteil der Geschäftsordnung des Schulelternrates sein.

Aufgaben (§ 96 NSchG)
Der Schulelternrat erörtert alle die Schule und die Schülerschaft betreffenden Fragen; vor allem muss der Schulelternrat vor wichtigen Entscheidungen in der Schule - z.B. bei Aufstellung von Grundsätzen für die Leistungsbewertung, bei Änderungen der Organisation in der Schule, z.B. bei der Teilung von Klassen, bei der Einführung von neuen Schul-büchern - gehört werden. Der Schulelternrat kann in Versammlungen aller Erziehungsberechtigten der Schüler der Schule über seine Tätigkeit berichten.

Erörterungspunkte für den Schulelternrat können grundsätzlich alle schulischen Fragen sein, u.a.

  • Schulordnung / Schulprogramm / Schulprofil
  • Probleme der Pausenaufsicht
  • Unterrichtsversorgung / Unterrichtsausfall
  • Stundenpläne
  • räumliche und sächliche Ausstattung der Schule
  • Gestaltung von Schulhöfen
  • Schulleben / Schulkultur
  • Vorbereitung / Vorberatung von Tagesordnungspunkten von Gesamtkonferenzen, und Fachkonferenzen
  • gemeinsamer Erziehungsauftrag von Elternhaus und Schule.

 

 

Der Schulelternrat wählt für 2 Schuljahre

  • die Vorsitzende/ den Vorsitzenden und
  • deren Stellvertreterin/ dessen Stellvertreter (einen oder mehrere)
    ...aus der Mitte der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler der Schule
  • die Elternvertreter*in und deren Stellvertreter*in in der Gesamtkonferenz
  • die Elternvertreter*in und deren Stellvertreter*in für die jeweiligen für die gesamte Schule zuständigen Teilkonferenzen (z.B. Fachkonferenzen)
  • Elternvertreter*in und Stellvertreter*in für den Lehrer-Eltern-Schüler-Ausschuss (§ 39 NSchG).

 

 

Aufgaben des Vorsitzenden

  • er beruft die Sitzung des Schulelternrates ein und leitet sie
  • er führt Beschlüsse des Schulelternrates aus
  • er führt Gespräche mit der Schulleitung über Angelegenheiten der Schule und des Unterrichtes
  • er informiert die Elternschaft der Schule über wichtige Vorhaben
  • er unterstützt die Mitglieder des Schulelternrates bei ihrer Arbeit
  • er vertritt die Elternschaft der Schule nach innen und außen.

 

Aufgaben des/der Stellvertreter(s)
Auch hier gilt - wie in der Klassenelternschaft -, dass Stellvertreter keine herausgehobenen Funktionen haben. Bei Verhinderung des Vorsitzenden vertritt er diesen; bei Ausscheiden des Vorsitzenden ist er tätig bis zur Neu- (Nach-)wahl eines Vorsitzenden (siehe Elternwahlordnung § 5).