Link zur Seite versenden   Ansicht zum Drucken öffnen
 

Schulelternrat 2024/25

 

1a

Frau Deeken

1.

Ihmels

Anja

2.

Fittje

Carina

1b

Frau Henken

1.

Kramer

Michael

2.

Hußmann

Meike

2a

Frau XXX

1.

Schönbächler

Maximilian

2.

Hörner

Margarita

2b

Herr Steenken

1.

Gerdes

Sarah

2.

Kramer

Anna

3a

Frau Fricke

1.

Zimmermann

Elke

2.

Speidel

Christine

3b

Herr Tellmann

1.

Neumann

Manfred

2.

Kramer

Jana

4a

Frau Pollmann

1.

Wolf

Mario

2.

Oltmanns

Tanja

4b

Herr Gill

1.

Kramer

Birgit

2.

Wessels

Miriam

 

 

Elternratsvorsitzende:          Frau Sarah Gerdes

Stellv. Vorsitzende:               Herr Manfred Neumann

 

 

Vertreter der Gesamtkonferenz: 

 

 

 

Der Schulelternrat(§ 90, § 94 NSchG) wird nicht gewählt, sondern aus den Vorsitzenden der Klassenelternschaften gebildet. Nach § 90 NSchG - Regelung durch besondere Ordnung - kann der Schulelternrat u.a. beschließen, dass dem Schulelternrat zusätzlich zu den Vorsitzenden der Klassenelternschaften oder an deren Stelle ihre Stellvertreter angehören. Diese haben dann selbstverständlich auch Rede-, Antrags- und Stimmrecht. Ein entsprechender Beschluss des Schulelternrates sollte dann auch Bestandteil der Geschäftsordnung des Schulelternrates sein.

Aufgaben (§ 96 NSchG)
Der Schulelternrat erörtert alle die Schule und die Schülerschaft betreffenden Fragen; vor allem muss der Schulelternrat vor wichtigen Entscheidungen in der Schule - z.B. bei Aufstellung von Grundsätzen für die Leistungsbewertung, bei Änderungen der Organisation in der Schule, z.B. bei der Teilung von Klassen, bei der Einführung von neuen Schul-büchern - gehört werden. Der Schulelternrat kann in Versammlungen aller Erziehungsberechtigten der Schüler der Schule über seine Tätigkeit berichten.

Erörterungspunkte für den Schulelternrat können grundsätzlich alle schulischen Fragen sein, u.a.

  • Schulordnung / Schulprogramm / Schulprofil

  • Probleme der Pausenaufsicht

  • Unterrichtsversorgung / Unterrichtsausfall

  • Stundenpläne

  • räumliche und sächliche Ausstattung der Schule

  • Gestaltung von Schulhöfen

  • Schulleben / Schulkultur

  • Vorbereitung / Vorberatung von Tagesordnungspunkten von Gesamtkonferenzen, und Fachkonferenzen

  • gemeinsamer Erziehungsauftrag von Elternhaus und Schule.

 

 

Der Schulelternrat wählt für 2 Schuljahre

  • die Vorsitzende/ den Vorsitzenden und

  • deren Stellvertreterin/ dessen Stellvertreter (einen oder mehrere)
    ...aus der Mitte der Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler der Schule

  • die Elternvertreter*in und deren Stellvertreter*in in der Gesamtkonferenz

  • die Elternvertreter*in und deren Stellvertreter*in für die jeweiligen für die gesamte Schule zuständigen Teilkonferenzen (z.B. Fachkonferenzen)

  • Elternvertreter*in und Stellvertreter*in für den Lehrer-Eltern-Schüler-Ausschuss (§ 39 NSchG).

 

 

Aufgaben des Vorsitzenden

  • er beruft die Sitzung des Schulelternrates ein und leitet sie

  • er führt Beschlüsse des Schulelternrates aus

  • er führt Gespräche mit der Schulleitung über Angelegenheiten der Schule und des Unterrichtes

  • er informiert die Elternschaft der Schule über wichtige Vorhaben

  • er unterstützt die Mitglieder des Schulelternrates bei ihrer Arbeit

  • er vertritt die Elternschaft der Schule nach innen und außen.

 

Aufgaben des/der Stellvertreter(s)
Auch hier gilt - wie in der Klassenelternschaft -, dass Stellvertreter keine herausgehobenen Funktionen haben. Bei Verhinderung des Vorsitzenden vertritt er diesen; bei Ausscheiden des Vorsitzenden ist er tätig bis zur Neu- (Nach-)wahl eines Vorsitzenden (siehe Elternwahlordnung § 5).