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Kriterien für die Notbetreuung in Zeiten von Schulschließungen

23.04.2020

Eine Notbetreuung kann an Schulen für die Zeit der Schulschließungen in kleinen Gruppen für die Schuljahrgänge von 1 bis 8 in der Zeit von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr angeboten werden.


Es sind vor Inanspruchnahme der Notbetreuung sämtliche anderen Möglichkeiten der Betreuung auszuschöpfen. Ziel der Einrichtungsschließungen ist die Verlangsamung der Ausbreitung des Coronavirus. Diese Priorität müssen alle Beteiligten stets im Blick behalten. Die Notbetreuung ist auf das notwendige und epidemiologisch vertretbare Maß zu begrenzen.
In die Notbetreuung aufgenommen werden dürfen Kinder, bei denen mindestens ein Elternteil in sog. kritischen Infrastrukturen tätig ist sowie Härtefälle.


Dieses trifft auf folgende Beschäftigungsgruppen zu:

 

 

  • Beschäftigte im Gesundheitsbereich, medizinischen Bereich und pflegerischen Bereich,

 

  • Beschäftigte im Bereich der Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr,

 

  • Beschäftigte im Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche,

 

  • Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen.

 

Erweitert wurde die Notbetreuung für Kinder, bei denen mindestens eine Erziehungsberechtigte oder ein Erziehungsberechtigter „in betriebsnotwendiger Stellung in einem Berufszweig von allgemeinen öffentlichen Interesse“ arbeitet.


Von öffentlichen Interesse sind die Bereiche Energieversorgung (etwa Strom-, Gas-, Kraftstoffversorgung), Wasserversorgung (öffentliche Wasserversorgung, öffentliche Abwasserbeseitigung), Ernährung und Hygiene (Produktion, Groß-und Einzelhandel), Informationstechnik und Telekommunikation (insb. Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze), Finanzen (Bargeldversorgung, Sozialtransfers), Transport und Verkehr (Logistik für die kritische Infrastruktur, ÖPNV), Entsorgung (Müllabfuhr) sowie Medien und Kultur - Risiko- und Krisenkommunikation.


Wir bitten Sie aber eindringlich, von dieser Betreuung nur in absoluten Notfällen Gebrauch zu machen.


Diese Regelungen gelten bis zum 06. Mai 2020.


Stand: 23.04.2020

 

Monika Olling
-Schulleiterin-